Immobilien wirken sich auch auf die Einkommensteuer (ESt) ihres Besitzers aus. Erzielt eine Wohnung beispielsweise 2.000 Euro Überschuss im Jahre, addiert sich diese Summe zu den persönlichen Einkünften und muss zum Grenzsteuersatz versteuert werden. Wie generell üblich, steigt dieser Satz mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Gutverdiener tragen daher eine hohe Steuerlast – bis zu 45 % incl. Solidaritätszuschlag. So weit, so schlecht. Doch heißt ein hoher Steuersatz
im Gegenzug, dass sich auch viele Steuern sparen lassen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, Immobilien in einer Gesellschaft zu halten, so dass sie nicht der personenbezogenen ESt unterliegen. In einer vermögensverwaltenden Gesellschaft sind es jedoch nur rund 15% plus Soli an Gesamtbelastung und damit nur 1/3 der Höchstbelastung im privaten Bereich. Hier gilt es also strategisch zu planen, wo Gewinne anfallen sollen.
Die beschriebene Besteuerung wirkt sich einerseits auf den laufenden Ertrag einer Immobilie aus. Andererseits fallen Ertragssteuern auch auf den Gewinn beim Verkauf an, doch bieten sich interessante Möglichkeiten, Immobilien komplett steuerfrei zu veräußern. Die bekannteste Regel aus dem Steuerrecht dürfte sein, dass Privatpersonen keine Steuern auf den Verkaufsgewinn zahlen, sofern sie die vermietete Immobilie mindestens 10 Jahre behalten und einige weitere Voraussetzungen erfüllen.
Wie im privaten oder gewerblichen Bereich üblich, kann auch ein Immobilienbesitzer bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen und damit seine Steuerlast senken. Das gilt etwa in punkto Abschreibung (Absetzung für Abnutzungen, kurz AfA). Deren Höhe unterscheidet sich je nach Baujahr und Objekt. Steuermindernd wirken sich zudem Renovierungskosten für eine Immobilie aus. Allerdings kennt der Gesetzgeber verschiedene Arten, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden. So lassen sich Renovierungs- und Erhaltungsaufwendungen je nach Jahr der Durchführung in voller Höhe oder nur über einen längeren Zeitraum hinweg abschreiben. Die Unterscheidung zwischen den Kostenarten ist gesetzlich klar geregelt, allerdings existieren Ausnahmen und bei Bedarf sollte ein Steuerberater befragt werden.